Allgemeine Geschäfts- & Beförderungsbedingungen

Der Waldviertler Schmalspurbahnverein (WSV) mit Sitz in 3860 Heidenreichstein, Bahnhofsplatz 1 ist Veranstalter für Bahnfahrten sowie derer in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf der Strecke Heidenreichstein – Alt Nagelberg. Jeder Fahrgast schließt mit dem Erwerb einer Fahrkarte oder Bestellung eines Zuges einen Beförderungsvertrag mit dem WSV in den vereinseigenen Fahrzeugen und Gebäuden ab. Zugleich akzeptiert der Fahrgast die nachstehenden Geschäfts- & Beförderungsbedingungen, die damit ein integrierender Bestandteil des Beförderungsvertrages werden.

Fahrkarten

Der Zutritt zu den angebotenen Dienstleistungen des WSV (Planzüge, Themenzüge, Sonderfahrten, Charterfahrten) ist ausschließlich mit einer gültigen Fahrkarte bzw. Buchung gestattet. Je nach Art der Veranstaltung bzw. Dienstleistung können Fahrkarten direkt vor Ort (Bahnhof Heidenreichstein, im Zug beim Schaffner) oder online oder per Mail erworben werden.
Für die Fahrkarten gelten grundsätzlich die jeweils jährlich veröffentlichten Tarife (Planzüge, Themenzüge, Charterpreise). Fahrkarten können am Bahnhof Heidenreichstein oder im Zug nur bar bezahlt werden. Für Charterfahrten bzw. Gruppen ist eine Rechnungslegung auf Basis des vorab vereinbarten Angebotes möglich.
Sollte sich ein Fahrgast weigern für die Inanspruchnahme der Veranstaltung bzw. Dienstleistung eine Fahrkarte zu erwerben (bzw. auch bei Vorliegen von gefälschten Fahrkarten, o.ä.), hat der WSV das Recht, den Fahrgast unverzüglich von den Anlagen und Fahrbetriebsmitteln zu verweisen und zusätzlich zum Fahrtarif eine Gebühr von € 100 einzuheben. Verweigert der Fahrgast die Bezahlung dieser Gebühr bzw. des Schadenersatzes, so ist das Personal berechtigt, die Ausweisleistung zu verlangen und Name und Anschrift festzustellen.


Reservierung

Der Kunde kann für Veranstaltungen bzw. Dienstleistungen eine Reservierung per Mail oder online per Reservierungssystem vornehmen. Nach Bestätigung der Reservierung durch den WSV (per Mail bzw. online automatisch nach Erhaltung einer Reservierungsbestätigung) handelt es sich um eine verbindliche Reservierung. Änderungen und Stornierungen sind kostenfrei bis 7 Tage vor Antritt der Fahrt möglich. Andernfalls werden die reservierten Fahrkarten dem Kunden automatisch in Rechnung gestellt.
Charterfahrten (Miete von Fahrzeugen) können schriftlich bzw. per E-Mail gebucht werden. Aufgrund der Kundenanfrage erstellt der WSV ein individuelles Angebot. Die Bestellung erlangt Gültigkeit mit schriftlicher Bestätigung des Angebotes durch den Kunden. Änderungen und Stornierungen sind kostenfrei bis 10 Tage vor Antritt der Fahrt möglich. Andernfalls wird der Angebotspreis zu 100% in Rechnung gestellt. Etwaige geänderte Stornierungsbedingungen können im Rahmen der Angebots-erstellung vereinbart werden.


Beförderungspflicht

Für die vom WSV veranstalteten Fahrten besteht keine Betriebs-, Fahrplan-, Tarif- oder Beförderungspflicht. Der WSV als Veranstalter, kann die Fahrt ohne Einhaltung einer Frist absagen, wenn die in der Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, wenn durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände wie technische Gebrechen, durch behördliche Verfügung oder höhere Gewalt (z.B. Unwetter, Streik, etc.) eine Durchführung der Fahrt erheblich erschwert oder unmöglich ist. Bei Nichtzustandekommen der Fahrt wird ein bereits bezahlter Fahrpreis rückerstattet. Für darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden übernimmt der WSV keine Haftung.

Betriebsstörungen

Fahrzeugtausch wegen technischer Gebrechen
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf den Einsatz der bei der Ausschreibung angegebenen historischen Fahrzeuge. Ist im Falle eines technischen Gebrechens kein gleichwertiger Ersatz aus dem Bestand historischer Fahrzeuge verfügbar, bemüht sich der WSV, ersatzweise andere Fahrzeuge einzusetzen. Ein solcher Fahrzeugtausch berechtigt nicht zur Geltendmachung eines Anspruches auf Preisminderung oder auf Rücktritt von der Fahrt.
Programmänderung aufgrund Fahrzeugstörung
Trotz bestmöglicher Pflege der historischen Fahrzeuge kann ein technisches Gebrechen vor oder während der Fahrt nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies kann eine kurzfristige Programmänderung erforderlich machen. Der WSV als Veranstalter wird sich in diesem Fall bemühen, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und die Fortsetzung der geplanten Fahrt bzw. den Rücktransport an den Ausgangspunkt der Fahrt so rasch wie möglich zu gewährleisten. Können auf diese Weise wesentliche Teile des gebuchten Programmes nicht erbracht werden, steht dem Kunden ein Anspruch auf Preisminderung zu. Muss die Fahrt abgebrochen werden und verzichtet der Kunde auf den Rücktransport durch den Veranstalter, werden maximal die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zweiter Klasse gegen Vorlage der Belege ersetzt. Für darüberhinausgehende Ansprüche übernimmt der WSV keine Haftung.
Versäumen der Abfahrt, Verspätung, Ausfall von Fahrten, sonstige Betriebsstörungen
Das Versäumen der Abfahrt, die verspätete Abfahrt oder Ankunft eines Fahrzeuges, das Versäumen von im Anschluss gebuchten Verkehrsmitteln sowie Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen aller Art begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz, soweit die Schäden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Personals verursacht sind und soweit dies nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften geregelt ist. Bei Verspätung und Ausfall von Fahrten sowie Platzmangel wird der WSV – soweit möglich – dafür sorgen, den Fahrgast ohne Einhebung eines zusätzlichen Fahrpreises tunlichst mit dem nächsten geeigneten, über die gleiche oder eine andere Strecke verkehrenden Fahrzeug (ggf. Schienenersatzverkehr) zu befördern.


Haftung

Gefahren durch offene Türen und Vorlegestangen
Das Öffnen von Außentüren bei Fahrzeugen ohne offene Plattformen bzw. Vorlegestangen bei Fahrzeugen mit offenen Plattformen während der Fahrt ist verboten. Historische Reisezugwagen haben keine Tür- bzw. Vorlegestangenblockierung, die ein Öffnen während der Fahrt verhindern. Der WSV übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Missachtung dieser Vorschriften entstehen.
Aufenthalt auf Wagenübergängen und offenen Plattformen
Wir ersuchen Sie, sich auf den Plattformen grundsätzlich an den starren Geländern festzuhalten. Es ist nicht gestattet, sich an beweglichen Teilen festzuhalten (Verletzungsgefahr). Kinder mit einer Körpergröße unter 150 cm dürfen sich nicht unbeaufsichtigt auf Plattformen aufhalten. Kinder mit einer Körpergröße unter 125 cm sind von je einer erwachsenen Begleitperson so festzuhalten bzw. zu sichern, dass sie keinesfalls von der Plattform fallen können. Das Verweilen auf den Übergängen zwischen den Wagen ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Wird unterwegs der Aufenthalt auf den offenen Plattformen vom Personal aus Sicherheitsgründen untersagt, ist die Plattform unverzüglich zu verlassen und sind die Sitzplätze einzunehmen.
Gefahren durch Eis und Schnee
Aufstiegshilfen, Trittbretter und Plattformen können witterungsbedingt rutschig sein. Besonders bei Eis und Schnee ist besondere Vorsicht geboten. Wir empfehlen dringend, ausschließlich geeignetes Schuhwerk zu tragen.
Schäden durch Dritte
Der WSV übernimmt keine Haftung für Programmpunkte, die von Dritten ausgestaltet werden, z.B. für den Auftritt externen Laiengruppen, externem Catering, etc.
Historischer Reisekomfort
Durch den Einsatz von historischem Wagenmaterial kann sich ein geminderter Reisekomfort ergeben. Insbesondere kann die Regulierung der Heizung im Vergleich mit modernen Heizsystemen als unbefriedigend empfunden werden. Unter bestimmten Umständen kann die Heizung auch zur Gänze ausfallen. Daraus kann kein Anspruch gegen den WSV abgeleitet werden.
Die historischen Fahrzeuge wurden nicht behindertengerecht gebaut und können auch nicht verändert werden. Daher ist beim Ein- und Aussteigen besonders auf die teils höheren Stufen zu achten. Für Behinderte oder Personen mit Mobilitätseinschränkung besteht daher kein Anspruch auf Beförderung. Daraus kann kein Anspruch gegen den WSV abgeleitet werden.
Diebstahl und Verlust
Der WSV übernimmt keine Haftung für Diebstahl und Verlust von Gegenständen während der Fahrt und während der Aufenthalte.
Schäden an beförderten Gegenständen der Fahrgäste
Der WSV übernimmt keine Haftung für beim Transport verursachte Schäden am beförderten Reisegepäck, an Fahrrädern, Kinderwägen und anderen von den Fahrgästen mitgenommenen Sachen. Der Fahrgast ist verpflichtet, alle Gegenstände, die er mit sich führt oder an sich trägt, selbst zu beaufsichtigen.
Haftungsausschluss
Sollte es dennoch, aus welchem Grund auch immer, zu einer Haftung des WSV kommen, so wird die Haftung für Sachschäden aus dem Beförderungsvertrag auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.


Verhalten vor/während/nach der Fahrt auf Fahrzeugen/Anlagen des WSV

Anweisungen des Personals, Ausschluss von der Benützung
Den Anweisungen des Zugpersonales ist aus Sicherheitsgründen unbedingt Folge zu leisten. Fahrgäste, welche die vom Zugpersonal getroffenen Anordnungen nicht befolgen und dadurch die Sicherheit gefährden oder durch ihr Verhalten anderen Fahrgästen lästigfallen, den Betrieb oder den Verkehr stören oder sonst die Sicherheit gefährden, können vom WSV bzw. dem vom WSV beauftragten Zugpersonal von der Beförderung ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen werden insbesondere auch Personen, von denen zu erwarten ist, dass sie durch ihren äußeren Zustand oder wegen ihres mitgeführten Handgepäcks oder der von ihnen mitgeführten lebenden Tiere sich selbst oder den übrigen Fahrgästen Schaden zufügen oder diese belästigen können oder die Anlagen bzw. das Fahrzeug verunreinigen können, Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitung, Personen, die ohne Fahrschein angetroffen werden und die Bezahlung des Fahrpreises bzw. eine Ausweisleistung verweigern. Die so von der Beförderung Ausgeschlossenen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder allfälliger durch den Ausschluss entstandener Mehrkosten. Wird der Ausschließungsgrund während der Benützung der Anlage oder des Fahrzeuges wahrgenommen, ist die Anlage oder das Fahrzeug über Aufforderung des Personals zu verlassen. Der bezahlte Fahrpreis wird in diesem Fall nicht erstattet.
Stehen auf Sitzplätzen
Das Stehen auf Sitzplätzen ist untersagt. Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen.
Notbremseinrichtungen
Notbremseinrichtungen dürfen nur im Falle einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder des Fahrzeuges betätigt werden. Das Personal ist berechtigt, von Fahrgästen, die entgegen diesen Bestimmungen die Notbremseinrichtungen betätigen oder durch ihr Verhalten das Betätigen dieser Einrichtungen verursachen, durch ihre Mitarbeiter die Ausweisleistung zu verlangen und gegebenenfalls Schadenersatz einzuheben.
Rauchverbot
In allen Zügen des WSV besteht striktes Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt auch auf den Plattformen (Wald- und Flurbrandrisiko). Etwaige von dieser Regelung abweichende Anschriften an und in den Fahrzeugen haben ausschließlich historische Gründe und ändern nichts am Rauchverbot.
Mitfahrt auf Führerständen
Die Mitfahrt auf Führerständen von Triebfahrzeugen des WSV ist nur nach Anfrage und abhängig der betrieblichen und technischen Gegebenheiten möglich (im Letztfall entscheidet der Lokführer vor Ort). Etwaige Verhaltensanordnungen für die Mitfahrt am Führerstand kann der Lokführer vor Ort erteilen und Personen bei belästigendem oder unpassendem Verhalten jederzeit verweisen. Kinder dürfen grundsätzlich nur in Begleitung von Aufsichtspersonen mitfahren. Der Abschluss des Beförderungs-vertrages bewirkt seitens des WSV keinerlei Pflichten zur Mitfahrt auf Führerständen.
Überschreiten der Gleise verboten
Gleise dürfen ausschließlich an den hierzu ausdrücklich bestimmten Stellen oder auf ausdrückliche Erlaubnis des Personals betreten bzw. überquert werden. Der WSV übernimmt keine Haftung für die Folgen einer Zuwiderhandlung.
Betreten von sonstigen Anlagen des WSV
Das Betreten von abgestellten Fahrzeugen, Lagerplätzen, Werkstätten, etc. ist grundsätzlich verboten und nur in Begleitung von befugtem Personal gestattet. Der WSV übernimmt keine Haftung für die Folgen einer Zuwiderhandlung.
Aussteigen außerhalb von Haltestellen, unzureichende Bahnsteiglänge
Der stillstehende Zug darf außerhalb der Haltestellen – z.B. bei einem Fotohalt – ausschließlich an den hierzu ausdrücklich bestimmten Stellen und auf ausdrückliche Erlaubnis des Personals verlassen werden. Der Zug ist auf Anweisung des Personals unverzüglich wieder zu betreten. Der WSV übernimmt keine Haftung für die Folgen einer Zuwiderhandlung. Sind die Bahnsteige eines Bahnhofs zu kurz, darf nur an den vom Personal bezeichneten Wagen aus oder eingestiegen werden.
Verbot der Belästigung oder Gefährdung
Es sind alle Handlungen und Tätigkeiten untersagt, die andere Personen belästigen oder in ihrer Sicherheit gefährden könnten.
Mitnahme von Tieren
Hunde dürfen mit Beißkorb und Leine mitgenommen werden. Bei anderen Tieren obliegt die Entscheidung dem Personal – wir empfehlen rechtzeitige Kontaktnahme vor Antritt der Fahrt. Bei bestimmten Fahrten kann die Mitnahme von Tieren von vornherein untersagt werden. Im Falle von Verunreinigungen hat der Begleiter oder Halter unverzüglich für die Reinigung zu sorgen. Kommen Begleiter oder Halter dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, wird die Reinigung auf ihre Kosten veranlasst. Das Personal ist berechtigt, vom betreffenden Fahrgast die tatsächlichen Kosten der Reinigung, mindestens jedoch € 50 einzuheben. Verweigert der Fahrgast die Bezahlung dieser Gebühr bzw. des Schadenersatzes, so ist das Personal berechtigt, die Ausweisleistung zu verlangen und Name und Anschrift festzustellen.
Rollstühle, Kinderwägen, Fahrräder, andere sperrige Gegenstände
Die Mitnahme von ungefährlichen, legalen, sperrigen Gegenständen ist erlaubt, sofern diese Gegenstände ohne Belästigung der übrigen Fahrgäste untergebracht werden können. Insbesondere können Fahrräder, Rollstühle oder Kinderwägen nur nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes transportiert werden. Bitte beachten Sie, dass bei unseren historischen Fahrzeugen kein Zustieg auf Bahnsteigniveau möglich ist und dass diese Fahrzeuge nicht mit ausreichend breiten Türen und Gängen ausgestattet sind. Im Zweifel (insbesondere bei mobilitätseingeschränkten Personen bzw. Rollstuhlfahrern) nehmen Sie bitte unbedingt rechtzeitig vor Antritt der Fahrt mit dem Veranstalter Kontakt auf, um nach Möglichkeit eine individuelle Lösung zu finden.
Covid-Maßnahmen
Jeder Fahrgast hat sich an die zum Zeitpunkt der Fahrt gültigen gesetzlichen COVID-19 Bestimmungen in Massenbeförderungsmitteln zu halten. Zuwiderhandelnde Fahrgäste können von der (Weiter-)Fahrt ausgeschlossen werden und haben bei der nächsten Haltestelle den Zug zu verlassen


Gültigkeit der Geschäfts- und Beförderungsbedingungen
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser Bedingungen nicht berührt.

Anzuwendendes Recht

Für unsere Beförderungsverträge gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gmünd, sofern sich nicht im Einzelfall aus Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes ein anderer Gerichtsstand ergibt.